Rechtsprechung
   RG, 15.11.1906 - IV. 316/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1906,146
RG, 15.11.1906 - IV. 316/06 (https://dejure.org/1906,146)
RG, Entscheidung vom 15.11.1906 - IV. 316/06 (https://dejure.org/1906,146)
RG, Entscheidung vom 15. November 1906 - IV. 316/06 (https://dejure.org/1906,146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1906,146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Steht den bei Auswahl des Vormundes nicht berücksichtigten Verwandten und Verschwägerten des Mündels die Beschwerde im eigenen, oder nur im Interesse des Mündels zu?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerderecht nach § 57 Nr. 9 Fr.G.G.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 64, 288
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 13.06.1961 - BReg. 1 Z 55/61

    Benennung eines Vormunds; Vorgehen gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds

    Die Großmutter hat auch ein berechtigtes Interesse, Bedenken gegen die Berufung und Eignung des Vormunds geltend zu machen und verfolgt damit die Interessen des Kindes (vgl. Keidel FGG 7. Aufl. § 57 Anm. 10 a, b; RGZ 64, 288; BayObLGZ 5, 160; 6, 84/89; 22, 335; 1951, 657/660).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Verletzung der Auswahlvorschriften des § 1779 Abs. 2 BGB bei der Bestellung eines Vormunds zu seiner nachträglichen Entlassung führt (vgl. die vorerwähnten Entscheidungen, durch die BayObLGZ 7, 439 = DJZ 1908, 86 überholt ist - vgl. auch dazu RGZ 64, 288).

  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 4 UF 209/12

    Kein Beschwerderecht der Tante des betroffenen Kindes bei Entscheidung über

    10 Insoweit schließt sich der Senat allerdings der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung an, wonach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB dem die Vormund- bzw. Pflegschaft begehrenden Verwandten keine zur Beschwerde berechtigende subjektive Rechtsposition verschafft (so zu dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht OLG Hamm, NJW 2011, 585; Bettin in BeckOK-BGB, Stand 1.8.2012, § 1779, Rdnr. 7; Holzhauer in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1779, Rdnr. 14; zu dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht BGH, Beschluss vom 2.2.2011, XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552; RGZ 64, 288; BayObLG, FamRZ 1959, 125; BayObLG, Rpfleger 1975, 91; OLG Celle, NdsRpfl 1965, 170; KG, FamRZ 1970, 601; KG, FamRZ 1981, 1010; Engler in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1779, Rdnr. 51).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.1994 - 3 Wx 494/94

    Vormundschaftsgericht; Entlassung eines Betreuers; Verpflichtung gegenüber

    Schließlich ist im Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zu berücksichtigen, daß nahen Verwandten der Betroffenen eine eigene Beschwerdebefugnis ausschließlich im fremdnützigen Interesse des Betreuten, also nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen verliehen ist (RGZ 64, 288) und daß die angefochtene Entscheidung gerade in diejenige Interessensphäre eingreifen muß, zu deren Wahrnehmung der Beschwerdeführer berufen ist (Keidel-Kuntze, FGG 13. Aufl., § 57 Rdnr. 37 m. w. Nachw.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht